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Arbeitnehmersparzulage und VWL Fonds
This is my site Written by admin on 14. Juni 2008 – 19:43

Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage wird am Einkommen gemessen. Nur Arbeitnehmer, deren zu versteuerndes Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze liegt, können von dieser Leistung profitieren. Zurzeit liegt die Einkommensgrenze für Alleinstehende bei jährlich 17.900 Euro und bei Ehegatten entsprechend bei 35.800 Euro. Fließen vermögenswirksame Leistungen in einen Bausparvertrag, wird eine Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 9 % gewährt. Gefördert werden jedoch nur Einzahlungen bis zu einer Höhe von 470,00 Euro bei Alleinstehenden und 940,00 Euro bei Ehepartnern. Daraus ergibt sich ein Betrag von 42,30 Euro bzw. 84,60 Euro Förderung pro Jahr. Bausparverträge können neben der Arbeitnehmersparzulage auch von Wohnungsbauprämien profitieren, jedoch ist jeweils nur ein staatliches Förderinstrument Anwendung findet. Investmentfonds für VL Leistungen werden sogar mit 18 % gefördert, jedoch nur bis zu einem Betrag von 400,00 Euro bzw. 800,00 Euro. Die Arbeitnehmersparzulage beträgt hier jährlich 72,00 Euro für Alleinstehende und 144,00 Euro für Ehepartner. Es bieten fast alle größeren Fonds-Gesellschaften diese VL Fonds an, wie z.B. DWS Fonds, Deka Fonds oder Allianz DIT Fonds.

Die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage muss jährlich aufs Neue erfolgen. Beantragt wird diese beim Finanzamt mit Abgabe der Steuererklärung. Grund für die jährliche Neubeantragung ist die Bemessung der Einkommensgrenze, da beispielsweise Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden müssen. Bausparkassen und Fonds-Gesellschaften stellen jährlich Bescheinigungen über gezahlte vermögenswirksame Leistungen aus. Diese wird anschließend zusammen mit der Steuererklärung abgegeben. Erst wenn der Bausparvertrag zugeteilt wird, wird die Arbeitnehmersparzulage komplett durch das Finanzamt ausgezahlt. Wenn Arbeitnehmer vor Ablauf der Speerfrist von sieben Jahren über ihre Anlagen verfügen wollen, geht dies mit einem Verlust der Arbeitnehmersparzulage einher. Auch hier gibt es Ausnahmen. Verstirbt der Arbeitnehmer oder sein Ehepartner oder tritt eine Arbeitslosigkeit von einem Jahr auf, kann auch vorzeitig auf die Anlage zugegriffen werden, ohne dass die Arbeitnehmersparzulage weg fällt. Auch wenn der Wechsel in die Selbstständigkeit erfolgt und in diesem Zusammenhang der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage verloren geht, kann ohne Verluste über die jeweilige Anlage verfügt werden.

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